Versicherung "Wir fürs Land"
Informationen zu Versicherungs- und Haftungsfragen beim Projekt "Wir fürs Land"
Haftung der Landjugend beim Projekt „Wir fürs Land“
Im Folgenden wird dargestellt, dass grundsätzlich die Gemeinde für Schäden haften muss, die eintreten, nachdem ihr die Landjugend das „Projekt“ übergeben hat (siehe 1.). Die Landjugend ist damit jedoch nicht von jeglicher Haftung freigestellt, sondern kann von der Gemeinde in Anspruch genommen werden (siehe 2). Abschließend werden Vorschläge gemacht, wie eine Haftung möglichst ausgeschlossen werden kann (siehe 3.).
1. Haftung der Gemeinde bei eintretenden Schäden
Geht die Gefahr von einer Sache aus, so ist gemäß § 823 BGB grundsätzlich derjenige für den Schaden haftbar, der im Besitz der Sache ist. Nach Übergabe des „Projekts“ an die Gemeinde ist die Gemeinde Besitzerin und folglich für Schäden haftbar. Sie kann damit vom Geschädigten in Anspruch genommen werden.
2. Ansprüche der Gemeinde gegen die Landjugend im Falle eintretender Schäden
Die Landjugend bietet ihre Leistung (Fertigen der Gegenstände sowie nachfolgende Übereignung) der Gemeinde als Gesamtleistung an. Dieses Vertragsverhältnis lässt sich nicht eindeutig klassifizieren, sondern richtet sich nach Regelungen verschiedener Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches, je nachdem, welcher sachlich am Nächsten liegt. Es handelt sich um einen so genannten „gemischten Vertrag“. Dieser kann haftungsrechtliche Konsequenzen gegenüber der Gemeinde begründen. Je nachdem, ob man den Schwerpunkt des „gemischten Vertrags“ als Schenkung, Auftrag oder Gefälligkeitsverhältnis sieht, besteht eine Haftung der Landjugend bereits für einfache Fahrlässigkeit (Auftrag, Gefälligkeitsverhältnis), oder erst für grob fahrlässiges Handeln (Schenkung). Diese Haftung bedeutet, dass die Gemeinde für den von ihr zu ersetzenden Schaden (siehe oben 1.) auf die Landjugend zurückgreifen und sich insofern schadlos halten kann, wenn die Landjugend ein Verschulden am Projekt (z.B. nicht fachgerechte Ausführung) trifft. Die Verjährung möglicher Rückgriffsansprüche der Gemeinde gegen die Landjugend beträgt regelmäßig 3 Jahre.
3. Haftungsausschluss
Haftungsausschlüsse sind, bis auf den Ausschluss vorsätzlichen Handelns, grundsätzlich möglich. Allerdings gelten Besonderheiten bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbestandteile, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Durch AGB sind Haftungsbegrenzungen nur eingeschränkt möglich. So kann die Haftung bei verschuldensbedingten Körperschäden gar nicht und für übrige Schäden nur für einfache Fahrlässigkeit durch AGB ausgeschlossen werden. Damit ist eine Haftungsbegrenzung in vorgefertigten Schriftstücken nur sehr begrenzt möglich.
Etwas anderes gilt für individuell vereinbarte Haftungsausschlüsse, mit denen die Haftung sogar vollständig ausgeschlossen werden kann. Bei einer individuellen Vereinbarung mit der Gemeinde muss dem Bürgermeister bzw. der vertretungsberechtigten Person der Gemeinde die Möglichkeit gegeben werden, eine individuelle Vereinbarung auszuhandeln. Das Ergebnis der der Verhandlung sollte dann sein, dass die Landjugend keine Haftung übernimmt.
Damit diese „individuellen“ Vereinbarungen nicht als vorgefertigte Vertragsbestandteile, also als AGB, ausgelegt werden können, sollten nach Möglichkeit bei den verschiedenen Verträgen unterschiedliche Formulierungen „ausgehandelt“ werden. So kann z.B. die „Haftung“ oder die „Verantwortung“ der Landjugend ausgeschlossen, oder aber auch vereinbart werden, dass nur die Gemeinde haftet. Die Vereinbarungen sind am Besten (hand-)schriftlich zu fixieren um sie im Falle eines Rechtstreits beweisen zu können.
4. Abschluss einer Versicherung
Der Landjugendverband Pfalz und der Landjugendverband Rheinhessen und damit alle angeschlossenen Ortsgruppen, hat zwei Versicherungen:
- Gruppenunfallversicherung
- Gruppenhaftpflichtversicherung
Zu 1.) Mit der Gruppenunfallversicherung sind alle Unfälle von aktiven TeilnehmerInnen an Landjugendveranstaltungen, egal ob Mitglied oder nicht, erfasst. Die gängigen Veranstaltungen im Rahmen von „Wir fürs Land“ sind darüber angedeckt. Auch auf dem unmittelbaren Weg zu und von der Veranstaltung besteht Versicherungsschutz, unabhängig vom Verkehrsmittel. Dies gilt allerdings nicht mehr, wenn Ihr aus irgendeinem Grund einen Umweg fahrt, z.B. zum Einkaufen
Zu 2.) Die Gruppenhaftpflicht bezieht sich im Gegensatz zur Unfallversicherung nur auf Landjugendvorstände, gemeldete Gruppen und Mitglieder bei aktiver Betätigung während einer Landjugendveranstaltung.
Was bedeutet überhaupt Haftpflicht?
Unter Haftpflicht versteht man die sich aus einzelnen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugefügt hat, z.B. durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder Vergesslichkeit. Geregelt ist das im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Da heißt es sinngemäß: Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, muss den Schaden ersetzen (Verschuldenshaftung).
Das mit der Schuld ist so ein Problem. Z.B. sind Kinder unter 7 Jahren grundsätzlich nicht für die von ihnen angerichteten Schäden verantwortlich; man kann sie also dafür nicht haftbar machen. Auch bei Kindern und Jugendlichen zwischen 7 und 18 Jahren liegt nur eine eingeschränkte Haftbarkeit vor. Für Minderjährige haften auch die Aufsichtspflichtigen, wenn sie nicht beweisen können, dass sie die erforderliche Sorgfalt beachtet haben.
Nicht versichert sind in einer Haftpflichtversicherung grundsätzlich durch Vorsatz verursachte Schäden sowie Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen. Diese werden wie Eigentum angesehen. Es entsteht also in diesem Sinne nicht Dritten gegenüber ein Schaden.
Was macht die Haftpflichtversicherung?
Die Haftpflichtversicherung hat drei Hauptaufgaben:
1. die Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe eine gesetzliche Verpflichtung zum Schadenersatz besteht).
2. die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen
3. die Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen, wozu auch die Führung und Kostenübernahme eines Prozesses gehört
Soviel allgemein zur Haftpflicht. In unserem Fall handelt es sich aber um eine Vereinshaftpflicht.
Bei unserer Landjugendgruppenversicherung bedeutet dies, dass nur Schäden abgedeckt werden, die im Zuge einer Tätigkeit für die Landjugend entstehen. Dabei tritt die Landjugendversicherung nur ein, wenn der „Schadensstifter“ nicht selber eine persönlicher Haftpflichtversicherung hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Verein auch eine Organisationshaftpflicht hat. Das bedeutet, dass der Verein die Pflicht hat für bestimmte wichtige Aufgabengebiete, deren Überwachung und Leitung ein besonderes Maß an Verantwortung erfordert, entweder ein Mitglied des Vorstandes oder eines für die Veranstaltung berufenen Ausschussmitgliedes zu bestellen. Er kann also auch bei Organisationsmängeln haftbar gemacht werden.
An dieser Stelle würde es zu weit führen nun alles aufzuführen welche Risiken im Rahmen unserer Verbandshaftpflicht versichert sind. Zu betonen ist nur nochmals, dass zu prüfen ist ob ein schuldhaftes Verhalten von Seiten der Landjugend vorliegt. Ihr seid also nicht unbedingt für alle im Rahmen Eurer Veranstaltung entstehenden Schäden verantwortlich. Es geht um die gesetzliche Haftungspflicht und nicht Euch möglicherweise aus moralischen Gründen notwendig erscheinenden Ersatzleistung. Die Grenzen sind sicher nicht immer ganz eindeutig zu ziehen. Im Zweifelsfalle fragt auf der Geschäftsstelle nach.
Für alle im Rahmen der Haftpflichtversicherung entstehenden Schäden gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 250 €.
Kommt es zu einem Schadensfall, so meldet Euch bitte sofort auf der Geschäftsstelle, wir schicken Euch dann ein Versicherungsformular, das Ihr ausgefüllt an uns zurückschicken müsst, damit wir es der Versicherung weiterleiten können. Ihr bekommt dann Bescheid, ob die Versicherung den Schaden übernimmt.

